AGB

1. Ver­trags­ab­schluss

Alle unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend und unver­bind­lich unter dem Vor­be­halt unse­rer schrift­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung. Münd­li­che Zusa­gen oder Abspra­chen bedür­fen zur Rechts­wirk­sam­keit unse­rer schrift­li­chen Bestä­ti­gung. Dau­er­ab­schlüs­se erstre­cken sich, falls nicht anders ver­ein­bart ist, auf das lau­fen­de Kalen­der­jahr.
Abruf­auf­trä­ge wer­den zu den am Tage des Abru­fes bei uns all­ge­mein übli­chen Kon­di­tio­nen und Lie­fer­zei­ten aus­ge­führt. Bei der Lie­fe­rung von Anla­gen und Waren gilt Kauf­ver­trags­recht. Bei Montage‑, Dienst­leis­tungs- bzw. Kundendienst‑, War­tungs- oder Repa­ra­tur­auf­trä­gen gilt Werk­ver­trags­recht.
Unse­re Leis­tung aus einem Auf­trag zur Lie­fe­rung von Anla­gen und Waren gilt mit dem Ver­sand als erbracht.

Die Mon­ta­ge bzw. sons­ti­ge Dienst- oder Werk­leis­tung endet mit Über­ga­be und Abnah­me. Ver­zö­gert sich die Über­ga­be bzw. Abnah­me aus Grün­den, die wir nicht zu ver­tre­ten haben, gilt die Anla­ge bzw. Ware mit dem Abschluss der Mon­ta­ge­ar­bei­ten als über­ge­ben bzw. abge­nom­men. Ange­bo­te, Pro­jek­tie­run­gen und Bera­tun­gen unse­rer Mit­ar­bei­ter im Innen- und Außen­dienst erfol­gen nach bes­tem Wis­sen und nach dem Stand der Tech­nik und sind auf nor­ma­le Betriebs­ver­hält­nis­se abge­stellt. Soll­ten sich die Ein­satz­be­din­gun­gen, z.B. Was­ser­ver­hält­nis­se, in der Zeit zwi­schen unse­rem Ange­bot und der Aus­lie­fe­rung ändern, ist der Bestel­ler ver­pflich­tet, dies uns schrift­lich recht­zei­tig mit­zu­tei­len. Etwa not­wen­dig wer­den­de Ände­run­gen von Art und Umfang des Auf­tra­ges gehen zu Las­ten des Bestel­lers.
Münd­li­che Aus­künf­te bedür­fen unse­rer schrift­li­chen Bestä­ti­gung, um rechts­ver­bind­lich zu wer­den.
Dem Stand der Tech­nik ange­mes­se­ne Ände­run­gen behal­ten wir uns vor. 

2. Prei­se

Unse­re im Ver­trag ver­ein­bar­ten Prei­se sind für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen inner­halb von vier Mona­ten nach Ver­trags­ab­schluss ver­bind­lich. Danach sind Preis­an­glei­chun­gen nach den jewei­li­gen Geste­hungs­kos­ten zuläs­sig. Es gel­ten dann unse­re all­ge­mein übli­chen Tages­prei­se zum Zeit­punkt der Lie­fe­rung bzw. Leis­tung als ver­ein­bart. Wenn nicht anders ver­ein­bart, berech­nen wir ab Werk, zuzüg­lich Ver­pa­ckungs­kos­ten. Zufüh­rungs­kos­ten (Roll­geld) wer­den vom Kun­den über­nom­men.
Die Umsatz­steu­er wird in der jeweils gesetz­lich fest­ge­leg­ten Höhe geson­dert in Rech­nung gestellt.

3. Zah­lung

Alle Zah­lun­gen haben ter­min­ge­mäß zu erfol­gen. Auf­rech­nun­gen sind nur mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen mög­lich.
Dienst­leis­tungs­rech­nun­gen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahl­bar.
Waren­rech­nun­gen sind bin­nen 8 Tagen nach Rech­nungs­da­tum net­to ohne Abzug zahlbar.

Alle unse­re For­de­run­gen wer­den, unab­hän­gig von einer etwa ein­ge­räum­ten Zah­lungs­frist oder von der Lauf­zeit etwa her­ein­ge­nom­me­ner Wech­sel sofort fäl­lig, wenn Zah­lungs­be­din­gun­gen nicht ein­ge­hal­ten oder uns sons­ti­ge Umstän­de (z.B. Wech­sel­pro­test, Zah­lungs­rück­stän­de) bekannt wer­den, die nach unse­rer Auf­fas­sung geeig­net sind, die Kre­dit­wür­dig­keit des Bestel­lers zu min­dern. In einem sol­chen Fall sind wir auch berech­tigt, etwa noch aus­ste­hen­de Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen nur gegen Vor­aus­zah­lun­gen oder Sicher­heits­leis­tun­gen aus­zu­füh­ren und nach ange­mes­se­ner Frist vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung zu ver­lan­gen. Des­glei­chen kön­nen wir außer­dem beson­ders die Wei­ter­ver­äu­ße­rung und Ver­ar­bei­tung gelie­fer­ter Waren unter­sa­gen und deren Rück­ga­be oder die Über­tra­gung des mit­tel­ba­ren Besit­zes auf uns oder auf einen Drit­ten auf Kos­ten des Bestel­lers verlangen.

4. Lie­fe­rung

Für Ein­hal­tung von Lie­fer­fris­ten über­neh­men wir kei­ne Garan­tie.
Wir behal­ten uns auch vor, auch im Inter­es­se unse­rer Kun­den, Teil­lie­fe­run­gen vor­zu­neh­men. Jede Teil­lie­fe­rung wird als Erle­di­gung eines beson­de­ren Auf­tra­ges im Sin­ne die­ser Lie­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen betrach­tet.
Der Ver­sand der Ware erfolgt in allen Fäl­len auf Gefahr und Kos­ten des Bestel­lers. Die Gefahr geht spä­tes­tens mit der Absen­dung auf den Bestel­ler über, dies gilt auch dann, wenn fracht­freie Lie­fe­rung ver­ein­bart wor­den ist. Bei Annah­me­ver­zug des Bestel­lers geht alle Gefahr auf die­sen über. Art und Wege des Ver­san­des sind, wenn nichts ande­res bestimmt, unter Aus­schluss einer Haf­tung, uns zu über­las­sen. Auf Wunsch des Bestel­lers wird auf sei­ne Kos­ten die Sen­dung durch den Ver­käu­fer gegen Bruch‑, Transport‑, Feu­er- und Was­ser­schä­den ver­si­chert.
Ver­spä­te­te Ablie­fe­rung berech­tigt den Bestel­ler unbe­scha­det der Ver­zö­ge­rungs­ur­sa­che weder zur Auf­he­bung des Ver­tra­ges, noch zur Bean­spru­chung eines Schadensersatzes.

5. Eigen­tums­vor­be­halt

Bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung unse­rer sämt­li­chen For­de­run­gen blei­ben alle dem Bestel­ler von uns gelie­fer­ten Waren unser Eigen­tum, auch wenn der Kauf­preis für beson­ders bezeich­ne­te For­de­run­gen bezahlt ist. Die For­de­run­gen des Bestel­lers aus einem Wei­ter­ver­kauf der Vor­be­halts­wa­re wer­den bereits jetzt an uns abge­tre­ten und zwar gleich­gül­tig, ob die Vor­be­halts­wa­ren in ver­än­der­tem oder unver­än­der­tem Zustand oder ob sie an einen oder meh­re­re Abneh­mer wei­ter­ver­kauft werden.

Der Bestel­ler ist zum Wei­ter­ver­kauf der Vor­be­halts­wa­re nur mit der Maß­ga­be berech­tigt, dass die ent­spre­chen­de Kauf­preis­for­de­rung aus dem Wei­ter­ver­kauf auf uns über­geht; zu ande­ren Ver­fü­gun­gen über die Vor­be­halts­wa­re ist er nicht berech­tigt. Der Bestel­ler ist zur Ein­zie­hung der ent­stan­de­nen For­de­run­gen aus dem Wei­ter­ver­kauf bis auf Wider­ruf berech­tigt. Er ist auf unser Ver­lan­gen ver­pflich­tet, über alle gemäß die­ser Zif­fer abge­tre­te­nen For­de­run­gen Aus­kunft zu geben, ins­be­son­de­re eine Lis­te der Schuld­ner mit Name und Anschrift, der Höhe der For­de­run­gen und Datum der Rech­nungs­er­tei­lung hereinzugeben.

6. Män­gel und Gewährleistung

Die Gewähr­leis­tung rich­tet sich nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen.
Die Aner­ken­nung von Ansprü­chen aus Män­geln und Bean­stan­dun­gen setzt vor­aus, dass unse­re Vor­schrif­ten über Ein­bau, Inbe­trieb­nah­me, Gebrauch und Betrieb ein­ge­hal­ten, kei­ner­lei Ein­grif­fe von drit­ter Hand vor­ge­nom­men und die zugrun­de geleg­ten Vor­aus­set­zun­gen (z.B. Was­ser­zu­sam­men­set­zung und Betriebs­be­din­gun­gen) erfüllt sind. Etwa­ige schad­haf­te Tei­le sind fracht­frei an uns zu sen­den. Bean­stan­dun­gen und Män­gel­rü­gen offen­sicht­lich nicht ver­trags­ge­mä­ßer Ware müs­sen inner­halb von 12 Werk­ta­gen nach Ein­tref­fen beim Bestel­ler schrift­lich bei uns ein­ge­gan­gen sein; nach Frist­ab­lauf sind sol­che Män­gel­rü­gen ausgeschlossen.

Bei Mon­ta­ge oder Inbe­trieb­nah­me einer Anla­ge durch Fa. Schel­le gilt nach Fer­tig­stel­lung die Abnah­me mit Unter­schrift des Bestel­lers oder eines von ihm Beauf­trag­ten als erfolgt. Spä­tes­ter Beginn der Gewähr­leis­tung ist der Tag der Inbe­trieb­nah­me oder bei ver­zö­ger­ter Inbe­trieb­nah­me 90 Tage nach Rech­nungs­da­tum.
Die Rüge erkenn­ba­rer, aber nicht offen­sicht­li­cher Män­gel, hat der Bestel­ler unver­züg­lich vor­zu­brin­gen. Erfolgt die Män­gel­be­kannt­ga­be erst spä­ter als nach 12 Werk­ta­gen von der Abnah­me oder der fik­ti­ven Abnah­me an gerech­net, so hat der Bestel­ler zu bewei­sen, dass er den Man­gel nicht vor­her erken­nen konn­te und dass er unver­züg­lich nach Erken­nen gerügt hat. Die Män­gel­rü­gen haben schrift­lich zu erfol­gen. Bei der Frist kommt es auf den Zugang bei der Lie­fer­fir­ma an. Bei ver­steck­ten Män­geln hat der Bestel­ler unver­züg­lich nach der Ent­de­ckung bei uns ein­ge­hend unter genau­er Schil­de­rung schrift­lich zu rügen.

Uns wird das Recht ein­ge­räumt, nach eige­ner Wahl Nach­bes­se­run­gen oder Aus­tausch schad­haf­ter Tei­le vor­zu­neh­men. Beim end­gül­ti­gen Schei­tern die­ser Maß­nah­men ste­hen dem Kun­den nach sei­ner Wahl die Rech­te auf Min­de­rung oder Rück­tritt zu.
Für Frem­derzeug­nis­se beschränkt sich die Haf­tung des Lie­fe­rers auf die Abtre­tung der Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che, die ihm gegen den Lie­fe­rer der Frem­derzeug­nis­se zustehen.

Wei­te­re Ansprü­che des Bestel­lers gegen den Lie­fe­rer und des­sen Erfül­lungs­ge­hil­fen sind aus­ge­schlos­sen, ins­be­son­de­re Ersatz von Schä­den, die nicht an dem Lie­fer­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind.
Die Gewähr­leis­tung bezieht sich nicht auf aus­ge­spro­che­ne Ver­schleiß­tei­le und Verbrauchsmaterialien.

7. Rück­ga­be / Nichtannahme

Waren­rück­ga­ben wer­den grund­sätz­lich nur aner­kannt, wenn von uns eine schrift­li­che Zustim­mung vor­liegt.
Bei Rück­ga­be, Nicht­an­nah­me und Rück­tritt durch den Bestel­ler bei ver­tret­ba­ren Waren hat die­ser an uns neben den ent­stan­de­nen, bei uns wert­mä­ßig genau erfaß­ten Kos­ten sowie neben einer ange­mes­se­nen Ver­tre­ter­pro­vi­si­on 15% des Auf­trags­wer­tes für unse­re Ver­wal­tungs­tä­tig­keit und für ent­gan­ge­nen Gewinn an uns zu bezah­len. Tauscht der Bestel­ler Seri­en­ar­ti­kel oder sons­ti­ge ver­tret­ba­re Ware inner­halb unse­res Pro­gramms um, so hat er bei glei­chem Auf­trags­wert zusätz­lich 5% für unse­re Inan­spruch­nah­me zu ent­rich­ten. Wird jedoch durch den Umtausch das ursprüng­li­che Auf­trags­vo­lu­men wert­mä­ßig redu­ziert, gilt für den Dif­fe­renz­be­trag das­sel­be wie bei Rückgabe.

Bei nicht ver­tret­ba­ren Waren hat der Bestel­ler dar­über hin­aus den bei der Wie­der­ver­wen­dung evtl. ent­ste­hen­den Ver­lust oder Auf­wand zu tragen.

8. Mel­de­pflich­ten und Ein­ho­lung behörd­li­cher Genehmigungen

Der Bestel­ler ist ver­pflich­tet, erfor­der­li­che Anmel­dun­gen bei der zustän­di­gen Behör­de vor­zu­neh­men und erfor­der­li­che Geneh­mi­gun­gen ein­zu­ho­len. Das gilt ins­be­son­de­re, wenn das Abwas­ser oder das Grund­was­ser durch Vor­nah­me von Arbei­ten oder durch von uns gelie­fer­te Anla­gen, Gerä­te oder Che­mi­ka­li­en beein­flusst wird oder beein­flusst wer­den kann.

9. Erfül­lungs­ort und Gerichtsstand

Soweit gesetz­lich zuläs­sig, ist als Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand Schwaig b. Nbg. ver­ein­bart.
Für sämt­li­che Ver­kaufs- und Lie­fe­rungs­ver­trä­ge gilt deut­sches Recht als ver­ein­bart, ins­be­son­de­re auch dann, wenn Zwei­fel über die Aus­le­gung unse­rer all­ge­mei­nen Ver­kaufs- und Lie­fe­rungs­be­din­gun­gen bestehen.