AGB
1. Vertragsabschluss
Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Mündliche Zusagen oder Absprachen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dauerabschlüsse erstrecken sich, falls nicht anders vereinbart ist, auf das laufende Kalenderjahr.
Abrufaufträge werden zu den am Tage des Abrufes bei uns allgemein üblichen Konditionen und Lieferzeiten ausgeführt. Bei der Lieferung von Anlagen und Waren gilt Kaufvertragsrecht. Bei Montage‑, Dienstleistungs- bzw. Kundendienst‑, Wartungs- oder Reparaturaufträgen gilt Werkvertragsrecht.
Unsere Leistung aus einem Auftrag zur Lieferung von Anlagen und Waren gilt mit dem Versand als erbracht.
Die Montage bzw. sonstige Dienst- oder Werkleistung endet mit Übergabe und Abnahme. Verzögert sich die Übergabe bzw. Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, gilt die Anlage bzw. Ware mit dem Abschluss der Montagearbeiten als übergeben bzw. abgenommen. Angebote, Projektierungen und Beratungen unserer Mitarbeiter im Innen- und Außendienst erfolgen nach bestem Wissen und nach dem Stand der Technik und sind auf normale Betriebsverhältnisse abgestellt. Sollten sich die Einsatzbedingungen, z.B. Wasserverhältnisse, in der Zeit zwischen unserem Angebot und der Auslieferung ändern, ist der Besteller verpflichtet, dies uns schriftlich rechtzeitig mitzuteilen. Etwa notwendig werdende Änderungen von Art und Umfang des Auftrages gehen zu Lasten des Bestellers.
Mündliche Auskünfte bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, um rechtsverbindlich zu werden.
Dem Stand der Technik angemessene Änderungen behalten wir uns vor.
2. Preise
Unsere im Vertrag vereinbarten Preise sind für Lieferungen und Leistungen innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss verbindlich. Danach sind Preisangleichungen nach den jeweiligen Gestehungskosten zulässig. Es gelten dann unsere allgemein üblichen Tagespreise zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung als vereinbart. Wenn nicht anders vereinbart, berechnen wir ab Werk, zuzüglich Verpackungskosten. Zuführungskosten (Rollgeld) werden vom Kunden übernommen.
Die Umsatzsteuer wird in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe gesondert in Rechnung gestellt.
3. Zahlung
Alle Zahlungen haben termingemäß zu erfolgen. Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
Dienstleistungsrechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.
Warenrechnungen sind binnen 8 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug zahlbar.
Alle unsere Forderungen werden, unabhängig von einer etwa eingeräumten Zahlungsfrist oder von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns sonstige Umstände (z.B. Wechselprotest, Zahlungsrückstände) bekannt werden, die nach unserer Auffassung geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. In einem solchen Fall sind wir auch berechtigt, etwa noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen und nach angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Desgleichen können wir außerdem besonders die Weiterveräußerung und Verarbeitung gelieferter Waren untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf uns oder auf einen Dritten auf Kosten des Bestellers verlangen.
4. Lieferung
Für Einhaltung von Lieferfristen übernehmen wir keine Garantie.
Wir behalten uns auch vor, auch im Interesse unserer Kunden, Teillieferungen vorzunehmen. Jede Teillieferung wird als Erledigung eines besonderen Auftrages im Sinne dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen betrachtet.
Der Versand der Ware erfolgt in allen Fällen auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung auf den Besteller über, dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Bei Annahmeverzug des Bestellers geht alle Gefahr auf diesen über. Art und Wege des Versandes sind, wenn nichts anderes bestimmt, unter Ausschluss einer Haftung, uns zu überlassen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Bruch‑, Transport‑, Feuer- und Wasserschäden versichert.
Verspätete Ablieferung berechtigt den Besteller unbeschadet der Verzögerungsursache weder zur Aufhebung des Vertrages, noch zur Beanspruchung eines Schadensersatzes.
5. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen bleiben alle dem Besteller von uns gelieferten Waren unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Die Forderungen des Bestellers aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltswaren in verändertem oder unverändertem Zustand oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft werden.
Der Besteller ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die entsprechende Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht; zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der Besteller ist zur Einziehung der entstandenen Forderungen aus dem Weiterverkauf bis auf Widerruf berechtigt. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle gemäß dieser Ziffer abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Name und Anschrift, der Höhe der Forderungen und Datum der Rechnungserteilung hereinzugeben.
6. Mängel und Gewährleistung
Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Anerkennung von Ansprüchen aus Mängeln und Beanstandungen setzt voraus, dass unsere Vorschriften über Einbau, Inbetriebnahme, Gebrauch und Betrieb eingehalten, keinerlei Eingriffe von dritter Hand vorgenommen und die zugrunde gelegten Voraussetzungen (z.B. Wasserzusammensetzung und Betriebsbedingungen) erfüllt sind. Etwaige schadhafte Teile sind frachtfrei an uns zu senden. Beanstandungen und Mängelrügen offensichtlich nicht vertragsgemäßer Ware müssen innerhalb von 12 Werktagen nach Eintreffen beim Besteller schriftlich bei uns eingegangen sein; nach Fristablauf sind solche Mängelrügen ausgeschlossen.
Bei Montage oder Inbetriebnahme einer Anlage durch Fa. Schelle gilt nach Fertigstellung die Abnahme mit Unterschrift des Bestellers oder eines von ihm Beauftragten als erfolgt. Spätester Beginn der Gewährleistung ist der Tag der Inbetriebnahme oder bei verzögerter Inbetriebnahme 90 Tage nach Rechnungsdatum.
Die Rüge erkennbarer, aber nicht offensichtlicher Mängel, hat der Besteller unverzüglich vorzubringen. Erfolgt die Mängelbekanntgabe erst später als nach 12 Werktagen von der Abnahme oder der fiktiven Abnahme an gerechnet, so hat der Besteller zu beweisen, dass er den Mangel nicht vorher erkennen konnte und dass er unverzüglich nach Erkennen gerügt hat. Die Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen. Bei der Frist kommt es auf den Zugang bei der Lieferfirma an. Bei versteckten Mängeln hat der Besteller unverzüglich nach der Entdeckung bei uns eingehend unter genauer Schilderung schriftlich zu rügen.
Uns wird das Recht eingeräumt, nach eigener Wahl Nachbesserungen oder Austausch schadhafter Teile vorzunehmen. Beim endgültigen Scheitern dieser Maßnahmen stehen dem Kunden nach seiner Wahl die Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.
Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf ausgesprochene Verschleißteile und Verbrauchsmaterialien.
7. Rückgabe / Nichtannahme
Warenrückgaben werden grundsätzlich nur anerkannt, wenn von uns eine schriftliche Zustimmung vorliegt.
Bei Rückgabe, Nichtannahme und Rücktritt durch den Besteller bei vertretbaren Waren hat dieser an uns neben den entstandenen, bei uns wertmäßig genau erfaßten Kosten sowie neben einer angemessenen Vertreterprovision 15% des Auftragswertes für unsere Verwaltungstätigkeit und für entgangenen Gewinn an uns zu bezahlen. Tauscht der Besteller Serienartikel oder sonstige vertretbare Ware innerhalb unseres Programms um, so hat er bei gleichem Auftragswert zusätzlich 5% für unsere Inanspruchnahme zu entrichten. Wird jedoch durch den Umtausch das ursprüngliche Auftragsvolumen wertmäßig reduziert, gilt für den Differenzbetrag dasselbe wie bei Rückgabe.
Bei nicht vertretbaren Waren hat der Besteller darüber hinaus den bei der Wiederverwendung evtl. entstehenden Verlust oder Aufwand zu tragen.
8. Meldepflichten und Einholung behördlicher Genehmigungen
Der Besteller ist verpflichtet, erforderliche Anmeldungen bei der zuständigen Behörde vorzunehmen und erforderliche Genehmigungen einzuholen. Das gilt insbesondere, wenn das Abwasser oder das Grundwasser durch Vornahme von Arbeiten oder durch von uns gelieferte Anlagen, Geräte oder Chemikalien beeinflusst wird oder beeinflusst werden kann.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit gesetzlich zulässig, ist als Erfüllungsort und Gerichtsstand Schwaig b. Nbg. vereinbart.
Für sämtliche Verkaufs- und Lieferungsverträge gilt deutsches Recht als vereinbart, insbesondere auch dann, wenn Zweifel über die Auslegung unserer allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen bestehen.